Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Lieferungen und Leistungen. Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, in dem Vertrag mit dem Besteller wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stillschweigen gegenüber AGB des Bestellers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den AGB des Bestellers dar.

1.2

Werden Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen jeweils einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

1.3

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Auf Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf Verlangen des Bestellers und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.

1.4

Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der AGB natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen.

 

2. LIEFERUNG

2.1

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Verkauf und Lieferung ab Lager frei verladen. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Besteller.

2.2

Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden für Lastwagen und Anhänger / Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden gehen zu Lasten des Bestellers.

2.3

Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet dieser für die hierdurch auftretenden Schäden.

2.4

Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Verzögerungen / Wartezeiten unseres Lieferfahrzeugs werden dem Besteller nach Aufwand berechnet.

2.5

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2.6

Bei Selbstabholung hat der Besteller zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.

 

3. LIEFERTERMIN UND VERZUG

3.1

Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwaiger erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

3.2

Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist oder eine Terminüberschreitung nicht durch uns verschuldet ist. Das ist unter anderem der Fall bei höherer Gewalt, sonstigen objektiv unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung. Wir werden den Besteller vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich informieren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten.

3.3

Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns nach Überschreitung des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen der von uns regelmäßig zu treffenden umfänglichen Disposition im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Besteller an der Teilleistung kein begründetes Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Absatz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

3.4

Ist der Besteller ein Verbraucher gilt III. Punkt 3 nicht.

3.5

Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Besteller ein Verbraucher, sind weder der Hinweis auf die Ablehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für die Nachfrist bzw. Rücktrittserklärung erforderlich. Für den Fall der nicht verschuldeten Fristüberschreitung sind wir zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Dieser Rücktritt gilt gegenüber dem Verbraucher nur im Fall höherer Gewalt.

Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

3.6

Wir sind zur Einstellung der Lieferung berechtigt, wenn sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet.

 

4. GEFAHRTRAGUNG

4.1

Bei Versenden auf Verlangen des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur über. Bei Lieferung frei Anlieferungsort tragen wir die Gefahr bis dorthin.

 

5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

5.1

Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher in zwei Jahren, Gewährleistungsansprüche der Unternehmer in einem Jahr. Bei Verwendung der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Mängel sowie für solche Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Besteller führen. Satz 1 gilt ferner nicht, sofern wir hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Sache eine Garantie erteilt haben. Satz 1 gilt weiterhin nicht bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.2

Unwesentliche Abweichungen von einem Muster können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

5.3

Die Verwendung natürlicher Stoffe oder Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die EN oder DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke.

5.4

Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die bauseits gestellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die uns entstehenden Mehrbelastungen von dem Besteller zu tragen.

5.5

Der Besteller, der nicht Verbraucher ist, muss offensichtliche Mängel unverzüglich nach Eingang der Lieferung, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Lieferung geltend machen. Anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.

5.6

Nicht offensichtliche Mängel sind vom Besteller, der nicht Verbraucher ist, innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.

5.7

Gegenüber Bestellern, die nicht Verbraucher sind, können wir bestimmen, ob der Mangel beseitigt oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Für die Nacherfüllung haftet der Lieferant in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder fordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist nicht ausgeführt, so kann dieser Minderung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Der Besteller, der nicht Verbraucher ist, muss den Rücktritt schriftlich erklären.

5.8

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche einem vertragsgemäßen Gebrauch.

5.9

In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacherfüllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers, wenn hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde. Dies gilt ferner nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie gegenüber Verbrauchern.

5.10

Im Übrigen werden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertraglicher Pflichten), ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Bestellers kommt.

5.11

Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

6. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE

6.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der unter Punkt V./1. bestimmten Frist wie folgt:

Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Punkt V. Ziffer 9 und 10. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts-verletzungen zu vertreten hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Lieferung aufgrund spezieller Vorgaben des Bestellers erfolgt, der Liefergegenstand unvorhersehbar verwendet wird oder die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht anderen, nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen unter Punkt V. entsprechend.

 

7. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG

7.1

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, wir haben die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Besteller weist einen höheren, ihm entstandenen Schaden nach. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.2

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Punkt III. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Falls wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

7.3

Änderungen der dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne, Rohstoff- und Energiepreise, berechtigen uns von dem Besteller, der kein Verbraucher ist, neue Verhandlungen zur Änderung des Preises zu verlangen.

 

8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1

Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab dem Herstellungswerk, in dem die angebotenen Produkte hergestellt werden, ggf. ab Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer.

Erfolgt die Lieferung nach Listenpreis, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise.

8.2

Die Rechnungen sind sofort fällig nach Zugang der Lieferung. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung, dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Rechnungen bezahlt sind.

8.3

Der Besteller kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ist der Besteller Verbraucher, gilt die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB.

8.4

Wir behalten uns die Annahme von Wechseln vor. Wir sind berechtigt, die Annahme von Schecks abzulehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont, Einziehung, Spesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung der rechtzeitigen Vorlage, Proteste usw. besteht für uns nicht.

8.5

Sämtliche Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen.

8.6

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt unbeschadet weiterer Ansprüche gegenüber dem Besteller Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend machen. Ist der Besteller Verbraucher, können wir Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend machen.

8.7

Befindet sich der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

8.8

Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung.

8.9

Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

8.10

Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag kann der Besteller weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Ist der Besteller kein Verbraucher kann er ein Leistungsverweigerungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

8.11

Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 erfolgt durch den Lieferanten, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Besteller auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden. Eine Rücknahme von Lademitteln, die nicht der Verpackungsverordnung unterfallen, bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Transporthilfen und Paletten holt der Lieferant nur gegen Berechnung ermäßigter Rücknahmekosten ab, wenn er die Baustelle erneut in ausreichendem Umfang beliefern kann. Anderenfalls berechnet der Lieferant die vollen Rücknahmekosten, mindestens jedoch 18,00 Euro. Zurückgegebene Einwegverpackungen und Paletten werden nicht gutgeschrieben.

 

9. SICHERUNGSRECHTE

9.1

Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange unser Eigentum, bis der Besteller alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

9.2

Der Besteller hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

9.3

Ist der Besteller kein Verbraucher, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Besteller entstehenden, abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der gelieferten Waren und Leistungen. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der gelieferten Waren und Leistungen.

9.4

Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller, der kein Verbraucher ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

9.5

Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Besteller, der kein Verbraucher ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

9.6

Auf Verlangen des Bestellers sind wir zur Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

9.7

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Besteller weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

 

10. BERATUNG

10.1

Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Produkte.

 

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten, der Vertragspartner des Bestellers ist.

11.2

Der unter XI. Punkt 1 bestimmte Gerichtsstand ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3

Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

11.4

Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

11.5

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Stand: September 2011